§ 1

Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur zu unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf mitübersandte Einkaufsbedingungen gilt nicht als Annahme solcher Bedingungen. Einkaufsbedingungen sind ausnahmsweise nur dann bindend, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

§ 2

Die Annahme von Aufträgen wird von uns grundsätzlich schriftlich bestätigt, Ausnahmen werden nur in Eilfällen gemacht.
Die Annahme eines von uns getätigten Angebotes durch den Besteller benötigt keine Bestätigung durch uns. Ist im Angebot keine besondere Angabe über die Gültigkeitsdauer gemacht, so gilt das Angebot für eine Dauer von 4 Wochen.

§ 3

Reklamationen werden nur am Tage nach Empfang der Ware berücksichtigt, sofern die Ware noch nicht weiterverarbeitet wurde.
Für die Lieferungen von Styropor-Material gelten herstellerbedingt und gem. DIN 18164 folgende Besonderheiten:

§ 4

Von uns bestätigte Lieferfristen werden bestmöglich eingehalten, sind jedoch stets unverbindlich, auch wenn es sich um Fixtermine handelt. Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, momentaner unvorhergesehener Auftragsschub, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle von höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung beim Produktionsbetrieb oder Vertriebsunternehmen bedingen, befreien für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von Verpflichtung zur Lieferung.

Bei Lieferverzögerungen anderer Art gilt Ablauf: 1. Setzung einer angemessenen Nachfrist, die bei derartigen Produkten und bei Lieferung innerhalb der BRD 10 Arbeitstage beträgt. Wenn dann die ordnungsgemäße Auslieferung innerhalb der Nachfrist erfolgt, hat der Besteller weder das Recht zum Rücktritt vom Auftrag noch das Recht der Kaufpreisminderung.

Lieferavis zu Tages- und Uhrzeiten: Tages- und Uhrzeiten, die vom Spediteur als Ankunftszeit des LKW's genannt werden, sind stets unverbindlich. Sofern der Besteller derartige Termine verbindlich einplant (z.B. zum avisierten Termin bereits Techniker zur Baustelle schickt), so geht das Risiko für derartige Kosten bei Nichteinhaltung des Termins voll zu Lasten des Bestellers.

§ 5

Bestandteil unserer Frachtenkalkulation ist die freie Zugänglichkeit zur Baustelle mit Großraum-LKW (Jumbos). (s.a. unser Merkblatt zu Lieferzeiten und zur Frachtenkalkulation auf der Rückseite.) Evt. Probleme sind uns vorher zu melden oder wir sind zur Nachberechnung berechtigt.

§ 6

Retouren werden nur bei berechtigten Reklamationen akzeptiert. Sollten im Ausnahmefalle bei einwandfreier Ware Retouren im Einzelfalle vereinbart werden, so wird die im Werk angelieferte Ware nur mit einem Anteil von 50% gutgeschrieben.

§ 7

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Forderungen des Käufers aus dem Warenverkauf gelten als an uns zur freien Verfügung abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange nicht berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt hat.

§ 8

Technische Änderungen des Noppen- und Verzahnungssystems (z.B. aufgrund von technischen Neuerungen) sind vom Kunden zu akzeptieren, wenn die Lieferung für einen Bausatz, bzw. eine Baustelle ein einheitliches System enthält und sich für den Kunden daraus keine technischen Änderungen ergeben.

Ebenso können wir Elemente mit anderen Maßen liefern (z.B. 2m Elemente statt 1m Elemente) wenn dadurch die Gesamt-Maßigkeit nicht verändert wird.(z.B: 1 qm sind 4x1m Elemente oder 2x2m Elemente)

§ 9

Wir liefern nur gegen Vorkasse oder entsprechende bankähnliche Sicherheiten.

Bei Vorlage einer Bankgarantie o.ä. ziehen wir unsere Rechnungsbeiträge im Bankabbuchungsverfahren ein.

Da die Ware mit dem Einbau in das Grundstück rechtlich in das Eigentum des Bauherren übergeht und sie technisch ihren Wert für eine anderweitige Verwendung verliert, akzeptieren wir keine Ausnahmen von diesen Zahlungsbedingungen.

Eine Aufrechnung des Käufers mit Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Anerkennung erlaubt.

Zahlungen mit schuldenbefreiender Wirkung können nur an uns gerichtet werden. Unsere Handelsvertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 10

Erfüllungsort für die uns obliegenden Verpflichtungen ist die Erzeugerstelle, bzw. die Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen ist in jedem Falle Frankfurt am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung unmittelbar und mittelbar Frankfurt am Main.

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